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Abzeichen der deutschen Luftstreitkräfte

1914-18

Marine-Flugzeugführerabzeichen für Landflugzeuge
 

Dieses Abzeichen ist am 23. Februar 1915 per Verordnung durch den Kaiser gestiftet worden. Das Marine-Flugzeugführerabzeichen Land entspricht dem Marine-Flugzeugführerabzeichen See, zeigt jedoch in der unteren Hälfte statt Wasser eine Landschaft. Für das An- und Ablegen des Abzeichens kamen die Bestimmungen vom Marine-Flugzeugführerabzeichen See zur Anwendung.

 

The Naval Pilot´s Badge (overland)

This badge was introduced on 23rd February 1915 by the Kaiser. See following Navy order number 64. It corresponds with the Navy Pilot´s Badge (sea) with difference that the eagle is flying over land. The Badge was a awarded on completion of flying training and was worn on, or below the left breast pocket.

 

Bestimmungen über Anlegung und Wiederablegung des Abzeichens für Marine-Flugzeugführer See.

1.     Das Abzeichen besteht aus Silber vergoldet und wird auf der linken Brustmitte, mittels Nadel befestigt, getragen; von den Offizieren wird es in gleicher Weise auch am Jackett angelegt. Über die Verleihung usw. des Abzeichens wird nachstehendes bestimmt:

2.     Das Abzeichen wird denjenigen Offizieren sowie Unteroffizieren und Mannschaften verliehen, die auf einer Marine-Fliegerstation das Befähigungszeugnis als Marine-Flugzeugführer erworben haben. Von dem Beliehenen ist das Abzeichen so lange zu tragen, als er zum Marine-Flugzeugführer geeignet ist und demgemäß vom Werftdepartment des Reichs-Marine-Amts in der Liste der Marine-Flugzeugführer geführt wird. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erfolgt die Verleihung des Abzeichens durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amtes, der hierüber ein Besitzzeugnis ausstellt und die Überweisung des Abzeichens durch die Marine-Flieger-Abteilung veranlasst.

3.     Der Kommandeur der Fliegerabteilung wacht darüber, ob die bei der Fliegerabteilung befindlichen Inhaber des Abzeichens die Geeignetheit zum Marine-Flugzeugführer noch besitzen, also auf der Liste der Marine-Flugzeugführer zu belassen sind. Die nicht bei der Fliegerabteilung befindlichen Inhaber des Abzeichens müssen durch regelmäßig wiederholte Dienstleistungen bei dieser ihre Befähigung zum Flugzeugführer von Zeit zu Zeit erneut nachweisen; sie sollen hierzu grundsätzlich mindestens 2 x im Jahre zur Marine-Flieger-Abteilung - auf je 4 Wochen - kommandiert werden. Zeigt sich bei einer Dienstleistung, dass der Kommandierte die Eigenschaft als Marine-Flugzeugführer nicht mehr besitzt, so wird er von der Liste gestrichen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Verlängerung der Dienstleistung genehmigt werden, um dem Kommandierten Gelegenheit zu geben, die Geeignetheit wieder zu erwerben. Die Dienstleistungen werden im übrigen von dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amtes angeordnet.

4.     Inhaber des Abzeichens, die von der Liste gestrichen sind, haben es mit dem Besitzzeugnis grundsätzlich sogleich nach dem Empfang der Mitteilung hierüber an ihre nächstvorgesetzte Dienststelle abzuliefern. Die weitere Aufbewahrung erfolgt bei der Flieger-Abteilung. Das Besitzzeugnis ist dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts auf dem Dienstwege einzureichen. Liegen besondere Umstände vor (z.B. wenn der Inhaber des Abzeichens die Befähigung als Marine-Flugzeugführer infolge eines Unfalls im Fliegerdienst eingebüßt hat), die die Weiterbelassung des Abzeichens trotz der Streichung des Inhabers von der Liste gerechtfertigt erscheinen lassen, so ist dies bei dem Staatssekretär der Reichs-Marine-Amts zu beantragen.

5.     Inhaber des Abzeichens, die zum Beurlaubtenstand übertreten oder aus dem Marineverhältnis ausscheiden, können grundsätzlich nur dann auf der Liste der Marine-Flugzeugführer belassen werden, wenn sie sich vor ihrem Ausscheiden schriftlich verpflichten, Wiederholungsübungen in dem nach Ziffer 3 vorgeschriebenen Umfang abzuleisten. Diese Übungen kommen auf die gesetzlich vorgeschriebenen in Anrechnung.

 

Berlin, den 06.06.1913